2.2.2 Auch Müller-Chen bejaht eine Auskunftspflicht des Schuldners nach dem Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs. In zeitlicher Hinsicht erstrecke sich die Auskunftspflicht in beschränktem Umfang auch auf Tatsachen, die in der Vergangenheit lägen, soweit sie für eine genügende Pfändung von Bedeutung sein könnten. Umgekehrt bestehe unter Umständen eine Art Nachmeldepflicht, wenn nachträgliche Änderungen eintreten würden, die sich auf den Umfang des Vollstreckungsrechts auswirken könnten (vgl. Müller-Chen, Die Auskunftspflicht Dritter beim Pfändungs- und Arrestvollzug, in: BlSchK 2000 S. 214).