Eine Beschränkung der Mitwirkungspflicht auf den Zeitpunkt der Pfändung finde jedoch keine Grundlage im Gesetz. Vielmehr bleibe der Dritte – gleich wie der Schuldner – auch nach Pfändungsvollzug auskunftspflichtig (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 91 SchKG N 15 und 24a m.H.).