2.2.1 Nach Sievi ist der Schuldner auch noch nach dem Vollzug der Pfändung auskunftspflichtig. Der Pfändungsbeamte könne den Schuldner nach dem Pfändungsvollzug erneut vorladen, falls er dies für erforderlich erachte, insbesondere wenn er weitere Auskünfte für eine Nachpfändung oder über mögliche Veränderungen der persönlichen Situation des Schuldners benötige. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange zwar eine gewisse Zurückhaltung beim Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen. Eine Beschränkung der Mitwirkungspflicht auf den Zeitpunkt der Pfändung finde jedoch keine Grundlage im Gesetz.