Es finde weder eine Er- gänzungs- oder Nachpfändung statt, noch würden Abklärungen hinsichtlich geänderter Verhältnisse vorgenommen. Seine Auskunftspflicht – als potenzieller Dritter – habe daher mit dem Pfändungsvollzug am 28. März 2025 geendet. Darüber hinaus sei er nunmehr als Drittansprecher im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Vorlage seiner Beweismittel zwecks Geltendmachung seines Eigentumsanspruchs gehalten (vgl. act. 1 Rz 16 ff.).