2.1 Er bringt vor, ein Vollzug der Pfändung erfolge durch Pfändungserklärung des Betreibungsbeamten gegenüber dem Schuldner oder seinem Vertreter. Die spätere Pfändungsurkunde halte bloss das Ergebnis der Pfändung fest und sei eine rein interne Massnahme. Die Auskunftspflicht des Schuldners ende daher grundsätzlich mit dem Pfändungsvollzug. Vorliegend sei der Pfändungsvollzug am 28. März 2025 erfolgt. Es stehe dem Betreibungsamt anschliessend frei, den Schuldner ohne Strafandrohung formlos nochmals zu befragen. Im Übrigen könne der Schuldner bloss noch im Rahmen z.B. einer Ergänzungspfändung (Art.