1.3 Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 1. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 2. April 2025 postalisch zugestellt (vgl. act. 1 Rz 1). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit frühestens am 3. April 2025 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete, da der 12. April 2025 ein Samstag war, am 14. April 2025 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde am 14. April 2025 der Schweizerischen Post zum Versand übergeben und erfolgte demnach fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Somit ist auf diese einzutreten.