Entgegen der Ansicht der Gläubigerin 1 ist somit nicht entscheidend, ob die Aktien bereits am 6. März 2025 anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Betreibungsamt Zug gepfändet wurden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Betreibungsamt Zug den Beschwerdeführer bereits in der Befragung vom 6. März 2025 unter Hinweis auf die Straffolgen bei unwahren Angaben dazu aufgefordert hat, mehrere ausdrücklich genannte Urkunden vorzulegen. Die Fristansetzung zur Beschwerde gegen die Pfändung und die Auskunftspflicht erfolgte erst mit der Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 1. April 2025.