1.2 Die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen. Blosse Kenntnis von der Pfändung als solcher genügt nicht (vgl. Jent-Sørensen, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 112 SchKG N 19). Entgegen der Ansicht der Gläubigerin 1 ist somit nicht entscheidend, ob die Aktien bereits am 6. März 2025 anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Betreibungsamt Zug gepfändet wurden.