Ausserdem habe das Betreibungsamt den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 6. März 2025 unter Hinweis auf die Straffolgen bei unwahren Angaben dazu aufgefordert, mehrere Urkunden, wie namentlich die Mandats- und Treuhandverträge, vorzulegen, die mit dem Schuldnervermögen direkt zusammenhängen würden. Weder sei der Beschwerdeführer seinem Versprechen, die Mandats- und Treuhandverträge dem Betreibungsamt zu übergeben, nachgekommen, noch habe er gegen die Anordnung des Betreibungsamtes vom 6. März 2025 Beschwerde erhoben. Dies könne er nicht mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2025 nachholen (vgl. act. 5