1.1 Die Gläubigerin 1 macht geltend, die Pfändung der Aktien der F.________ AG sei dem Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 6. März 2025 angezeigt worden. Ausserdem habe das Betreibungsamt den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 6. März 2025 unter Hinweis auf die Straffolgen bei unwahren Angaben dazu aufgefordert, mehrere Urkunden, wie namentlich die Mandats- und Treuhandverträge, vorzulegen, die mit dem Schuldnervermögen direkt zusammenhängen würden.