halten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Das Verfahren der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zug richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozessordnung (vgl. § 16 Abs. 2 EG SchKG).