Eventualiter sei der prozessuale Antrag der Gläubigerin 1 auf Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner zu beschränken. Im Übrigen hielt er an den Anträgen gemäss Beschwerde vom 14. April 2025 fest (act. 10). 14. Dazu reichte die Gläubigerin 1 mit Eingabe vom 5. Juni 2025 eine Stellungnahme ein (act. 13). Erwägungen