13. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Zug vom 23. April 2025, zu den Vernehmlassungen der Gläubigerinnen 1 und 3 vom 2. bzw. 5. Mai 2025 sowie zur Noveneingabe der Gläubigerin 1 vom 9. Mai 2025 Stellung. Er beantragte, der prozessuale Antrag der Gläubigerin 1, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde per sofort zu entziehen, sei abzuweisen. Eventualiter sei der prozessuale Antrag der Gläubigerin 1 auf Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner zu beschränken.