9. Die Gläubigerin 1 stellte in der Vernehmlassung vom 2. Mai 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die der Beschwerde in Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung erteilte aufschiebende Wirkung sei in Bezug auf Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer und/oder L.________ AG einerseits und dem Schuldner anderseits per sofort wieder zu entziehen (act. 5). 10. Die Gläubigerin 2 reichte keine Vernehmlassung ein.