6. Am 15. April 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer die Beilagen zur Beschwerde, ein Beweismittelverzeichnis sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein (act. 2). 7. Mit Verfügung vom 17. April 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung aufschiebende Wirkung zu (act. 3). 8. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).