5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte, die Verfügung vom 1. April 2025 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualtier sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- Seite 3/14 kung hinsichtlich der Auskunftsbegehren in der Verfügung vom 1. April 2025 zu erteilen (act. 1).