Zudem teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass es von der Eigentumsansprache des Beschwerdeführers persönlich Kenntnis habe, was entsprechend vorgemerkt sei. Weiter forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. April 2025 dem Amt sämtliche Mandats- und Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner sowie zwischen dem Beschwerdeführer und sämtlichen Unternehmungen, Anstalten oder Stiftungen, die dem Schuldner zuzurechnen seien oder von diesem kontrolliert würden, vorzulegen (act. 4/17).