Für den Fall, dass die Aktien der F.________ AG physisch nicht ausgegeben worden seien, machte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der Rechtsanspruch an den Aktien der F.________ AG gepfändet sei. Zudem teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass es von der Eigentumsansprache des Beschwerdeführers persönlich Kenntnis habe, was entsprechend vorgemerkt sei.