Dazu verwies das Betreibungsamt auf die Strafbestimmung von Art. 169 StGB betreffend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Im Sinne von Art. 98 Abs. 3 SchKG forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, die Aktien bis zum 8. April 2025 dem Betreibungsamt zu übergeben, sofern der Schuldner diese in seiner direkten Verfügungsgewalt habe. Andernfalls sei dem Betreibungsamt mitzuteilen, wo sich die Aktien befänden. Für den Fall, dass die Aktien der F.________ AG physisch nicht ausgegeben worden seien, machte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der Rechtsanspruch an den Aktien der F.______