4. Mit Verfügung vom 1. April 2025 zeigte das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer an, dass sämtliche 100 Namenaktien der F.________ AG zum Nominalwert von CHF 1.00 (Stimmrechtsaktien) und 9990 Namenaktien der F.________ AG zum Nominalwert von CHF 10.00 gepfändet seien. Ein Verkauf der Aktien sowie eine Übertragung sei zu unterlassen. Dazu verwies das Betreibungsamt auf die Strafbestimmung von Art. 169 StGB betreffend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte.