{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-29_2025-11-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_29", "Checksum": "4f05b3f135a9dc3b09cbeea92d1a599d"}, "Scrapedate": "2026-02-07", "Num": ["BA 2025 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung, Auskunftspflicht | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/161", "Zeit UTC": "07.02.2026 23:55:38", "Checksum": "d53054684c58ca438d21612ab727507d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 29\nRegeste:\nPfändung, Auskunftspflicht | Betreibungsamt Zug\n\n7. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Gläubigerin 1, die der Beschwerde in\nBezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung erteilte aufschiebende Wirkung in Bezug auf Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer\nund/oder L.________ AG einerseits und dem Schuldner anderseits wieder zu entziehen, gegenstandslos.\n\n8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist,\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nbzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\nSeite 14/14\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Zug\n- E.________, vertreten durch Rechtsanwalt O.________, L.________ AG,\n- B.________, vertreten durch P.________ AG,\n- J.________, vertreten durch Q.________ AG,\n- Kanton Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}