{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-29_2025-11-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_29", "Checksum": "4f05b3f135a9dc3b09cbeea92d1a599d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Im Zusammenhang mit den Auskunftsbegehren sei\nnicht klar, ob diese Beteiligungen im Trustvermögen vom Auskunftsbegehren erfasst seien\nbzw. der Trust oder die dazugehörigen Vermögenswerte dem Schuldner zuzurechnen seien\nund daher auch diese von den Auskunftsbegehren betroffen seien. Abgesehen davon stelle\ndas Trustvermögen ein rechtlich selbständiges Sondervermögen dar. Der Schuldner habe\nlediglich Anwartschaften. Insofern würden auch Auskünfte von Dritten einverlangt. Es leuchte\ndaher nicht ein, wie nun das gesamte Trustvermögen – ohne weitere Begründung oder\nAmtshandlung – Teil eines Auskunftsbegehrens, welches \"en passant\" mit der Pfändung der\nF.________ AG Aktien mitgeteilt werde, sein solle. Aufgrund der Verfügung sei ihm auch\nnicht klar, was unter den Begriffen \"zuzurechnen\" oder \"kontrolliert\" zu verstehen sei (vgl.\nact. 1 Rz 44 ff.).\n\n4.3.1 Das Betreibungsamt verlangt in der angefochtenen Verfügung Auskünfte über sämtliche\nMandats- und Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner sowie\nzwischen dem Beschwerdeführer und sämtlichen Unternehmungen, Anstalten oder Stiftungen, die dem Schuldner \"zuzurechnen\" sind oder vom Schuldner \"kontrolliert\" werden (vgl.\nact. 4/17). Die Pflicht zur Angabe der Vermögensgegenstände ist umfassend. Sie erstreckt\nsich insbesondere auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berech-\nSeite 12/14\n\ntigt ist. Über deren Pfändbarkeit entscheidet dann das Betreibungsamt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2.3 m.H.). Auch Dritte, die Gegenstände\ndes Schuldners in Gewahrsam oder Mitgewahrsam haben, sind auskunftspflichtig, selbst\nwenn geltend gemacht wird, der Vermögensgegenstand stehe im Eigentum des Dritten. Der\nDritte wird zur Geltendmachung seines Anspruchs auf das Widerspruchsverfahren nach\nArt. 106 ff. SchKG verwiesen (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 91 SchKG N 26). Folglich muss der Beschwerdeführer umfassend Auskunft über ihm bekannte Vermögenswerte des Schuldners\ngeben. Er kann sich nicht darauf berufen, die Begriffe \"zuzurechnen\" und \"kontrolliert\" bedürften einer klaren Definition, und sich damit der Auskunftspflicht entziehen.\n\n4.3.2 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seit der Einladung des Betreibungsamtes vom 28. Februar 2025 zur Einvernahme auf den 6. März 2025 Kenntnis davon, welche Unterlagen er\nmitzubringen bzw. einzureichen hat. Es handelt sich um Belege, die Aufschluss über die\nVermögenswerte des Schuldners und deren Verwaltung geben sollen. In der Einvernahme\nvom 6. März 2025 wurde der Beschwerdeführer (u.a.) zu den Aktien der F.________ AG, den\nMandatsverträgen zwischen dem Beschwerdeführer oder L.________ AG und dem Schuldner oder Unternehmen, die dem Schuldner zuzurechnen sind, sowie zu den Trust Deeds,\nTreuhandvereinbarungen und Mandatsverträgen befragt. Dort stellte der Beschwerdeführer\ndie Edition der Mandats- und Treuhandverträge in Aussicht (vgl. act. 4/10). Entsprechende\nVerträge reichte er aber gleichwohl nicht ein, nicht einmal allfällige Treuhandverträge, welche\nnach seinen Angaben in der Beschwerdeschrift von der Auskunftspflicht erfasst sind (vgl.\nact. 1 Rz 32).\n\n5. Schliesslich hält der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung fest, das Auskunftsbegehren sei unklar formuliert und schwer abgrenzbar. Materiell würden Auskünfte zu Vertragsbeziehungen zwischen ihm und dem Schuldner bzw. weiteren Dritten verlangt, die über\ndas gesetzlich Zulässige hinausgingen. In der Gesamtheit verletze das Auskunftsbegehren\ndaher Art. 91 Abs. 4 SchKG sowie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Es handle sich dabei\n– in der vorliegend unbegrenzten Form – um eine unzulässige \"fishing expedition\" (vgl. act. 1\nRz 53 ff.).\n\nWie in E. 4-4.3.2 dargelegt, ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftsbegehren des Betreibungsamts Zug sind weder unklar noch\nunzulässig. Zwischen Anfrage und Schuldnervermögen besteht ein ausreichender Anknüpfungspunkt. Von einer unzulässigen Beweisausforschung (sog. \"fishing expedition\") kann daher keine Rede sein.\n\n6. In der Replik macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 11. April 2025 und seinem Schreiben an das Betreibungsamt Zug vom 15. April\n2025 (vgl. act. 10 Rz 10 ff., act. 10/5-6). Die Verfügung vom 11. April 2025 blieb unangefochten und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach nicht weiter einzugehen. Weiter äussert sich\nder Beschwerdeführer in der Replik zu einem allfälligen \"Durchgriff\" auf das Trustvermögen\n(vgl. act. 10 Rz 17 ff.). Auch dazu erübrigen sich weitere Erläuterungen, da die Frage eines\n\"Durchgriffs\" auf das Trustvermögen im Rahmen einer allfälligen Nachpfändung nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde betreffend Pfändung und Auskunftspflicht ist.\nSeite 13/14\n\n"}