{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-29_2025-11-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_29", "Checksum": "4f05b3f135a9dc3b09cbeea92d1a599d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Februar 2014, E. 2.2, wird festgehalten, dass ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG des Betreibungsamtes im konkreten Fall verhältnismässig sein muss. Damit kommt zum Ausdruck, dass für staatliches Handeln der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Im Urteil\n5A_232/2021 vom 9. Mai 2022, E. 4.1, wurde verdeutlicht, dass eine Auskunftspflicht des\nDritten nur dann besteht, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw.\nnach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören, oder dass er\nseinerseits Schuldner des Letzteren ist; ein wahlloses Anschreiben von Dritten in der Hoffnung auf einen Zufallsfund wird als nicht zulässig betrachtet (vgl. zum Ganzen: Urteil des\nBundesgerichts 5A_360/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2.2).\n\n4.2.2 Vorliegend erhielt das Betreibungsamt von der Gläubigerin 1 mit E-Mail vom 28. Februar\n2025 konkrete Hinweise darauf, dass die F.________ AG in missbräuchlicher Weise zum\nNachteil der Gläubiger eingesetzt worden sei und daher \"als transparent zu betrachten\" sei\nbzw. eine Berufung auf eine vom Schuldner gesonderte, sich beim Trustee befindliche\nRechtsträgerschaft als unbeachtlich zu betrachten sei (vgl. act. 4/5). Als einziges Verwaltungsratsmitglied und Alleinaktionär der F.________ AG muss der Beschwerdeführer wissen,\nwelche Vermögenswerte dem Schuldner wirtschaftlich zuzuordnen sind. Dies gilt umso mehr,\nals er mutmasslich die ganze oder zumindest einen grossen Teil der Vermögensstruktur des\nSchuldners errichtet hat. Die Aufforderung des Betreibungsamtes, Auskunft zu geben, erstreckt sich nur auf Verträge, die Rückschlüsse auf Vermögenswerte des Schuldners erlauben oder die fiduziarische Verwaltung oder das fiduziarische Halten von Vermögenswerten\nSeite 11/14\n\ndes Schuldners betreffen. Etwas anderes ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Insbesondere geht aus der Verfügung nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auch Unterlagen, die\nnichts mit den Vermögenswerten des Schuldners und deren Verwahrung zu tun haben, einreichen müsste. Mandatsverträge, welche eine anwaltliche Interessenvertretung zugunsten\ndes Schuldners betreffen, sind mit der angefochtenen Verfügung nicht gemeint. Es geht um\ndie Tätigkeit des Beschwerdeführers als Treuhänder, Steuerberater oder Verwaltungsrat, die\nnicht anwaltlicher Natur ist. Das Berufsgeheimnis und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind damit gewahrt. Abgesehen davon sind auch Anwälte zur Auskunft gemäss Art. 91\nAbs. 4 SchKG verpflichtet (vgl. E. 4.1.1 f.).\n\n4.2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss das Betreibungsamt das Auskunftsbegehren nicht \"auf konkrete juristische Personen, bei welchen glaubhafte Vermutungen für\neinen Bezug zum vorliegenden Verfahren bzw. [dem Schuldner] bestehen, einschränken\".\nDer Zweck des Auskunftsbegehrens besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren\nEinkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Soweit es für eine ausreichende Pfändung notwendig ist, ist der Schuldner verpflichtet, dem Betreibungsamt umfassend\nüber sein Vermögen Auskunft zu geben. Wenn ein Gläubiger behauptet, ein gewisser Vermögensgegenstand stehe im Eigentum des Schuldners, ist dieser gegebenenfalls nachzupfänden (vgl. BGE 135 III 663 E. 3.1 und 3.2.2). Wenn die Vermögensverhältnisse wie hier\nbesonders komplex und schwierig zu ermitteln sind, kann das Betreibungsamt in der Anfangsphase einer allfälligen Nachpfändung noch keine substanziierten Fragen stellen. Die\nZusammensetzung und der Verbleib des Schuldnervermögens müssen zuerst geklärt werden. Welche juristischen Personen betroffen sein könnten, kann das Betreibungsamt – solange ihm keine Unterlagen vorgelegt werden – nicht weiter konkretisieren.\n\n"}