{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-29_2025-11-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_29", "Checksum": "4f05b3f135a9dc3b09cbeea92d1a599d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Der Beschwerdeführer moniert, die Auskunftsbegehren seien unklar und unzulässig.\n\n4.1 Er führt aus, das Betreibungsamt fordere auch Auskunft über mögliche Mandatsverträge von\nihm im Verhältnis zum Schuldner, unter anderem auch in seiner Tätigkeit als Anwalt. Auskunftsbegehren gegenüber Anwälten seien in Betreibungsverfahren nur in Bezug auf die von\nihnen verwahrten Vermögenswerte des Schuldners bzw. Klienten sowie in Bezug auf vom\nSchuldner potenziell geleistete Kostenvorschüsse, d.h. Guthaben des Schuldners beim Anwalt zulässig. Darüber hinausgehende Auskünfte, insbesondere die (allfällig) dazugehörigen\nMandatsverträge, könnten nicht eingefordert werden. Ebenso wenig sei er zu weiteren Auskünften verpflichtet, da diese grundsätzlich von Art. 13 BGFA und Art. 321 Ziff. 1 StGB geschützt seien (vgl. act. 1 Rz 30 ff.).\n\n4.1.1 Die Auskunftspflicht Dritter gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG gilt auch für Berufsgeheimnisträger\nwie Banken und Anwälte (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 91 SchKG N 24 m.H.). Der Dritte kann sich\nnicht \"hinter einem Berufsgeheimnis (z.B. dem Bank- oder Anwaltsgeheimnis) verschanzen\".\nDie Rechtfertigung ist in Art. 321 Ziff. 3 StGB zu finden. In Ziff. 1 dieser Norm wird die Verletzung des Berufsgeheimnisses der Anwälte, Notare etc. unter Strafe gestellt; vorbehalten\nbleiben nach Ziff. 3 aber \"die eidgenössischen […] Bestimmungen […] über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde\". Zweifelsohne stellt Art. 91 Abs. 4 SchKG für das Pfändungsverfahren eine solche, von Art. 321 Ziff. 3 StGB vorbehaltene, Bestimmung dar. Da\ndiese Vorschrift die Auskunftspflicht ausdrücklich statuiert, besteht nach herrschender Auffassung die unbedingte Pflicht des Geheimnisträgers, Auskunft zu geben. Es erübrigt sich\ndeshalb für Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht zwischen eigentlicher Anwaltstätigkeit\nund kommerzieller Betätigung (z.B. Verwaltungsrat) zu differenzieren und nur erstere dem\nSchutzbereich von Art. 321 StGB zu unterstellen. Vorausgesetzt ist jedoch auch bei der Auskunftspflicht des Anwaltes, dass er entweder Vermögensgegenstände des Schuldners verwahrt oder dass er Drittschuldner des Letzteren ist und dass die Angabe des Vermögenswertes zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Müller-Chen, a.a.O., S. 212 f.).\n\n4.1.2 Der Beschwerdeführer arbeitet als Anwalt bei der L.________ AG. Zu seinem Leistungsangebot gehört nicht nur die Gründung, sondern auch die Verwaltung einschliesslich Vor-\nstands-, Trustee-, Protektoren- und Stiftungsratsfunktionen (vgl. https://www.L.________.ch).\nDie Verwaltung und Verwahrung von Kundenvermögen zählt somit zum Kernbereich der\nTätigkeit des Beschwerdeführers. Vorliegend interessiert seine Stellung als Verwaltungsrat\nund Alleinaktionär der F.________ AG. Begünstigter der F.________ AG ist der Schuldner\n(act. 1 N 6 f.). Der Beschwerdeführer hat diese Vermögensstruktur mutmasslich für den\nSchuldner errichtet. Es besteht Grund zur Annahme, dass der Schuldner direkt auf Vermögen zugreifen kann, das angeblich dem Trust zugewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat allfällige Mandats- und Treuhandverträge mit dem Schuldner bisher nicht offengelegt, obwohl\nihm dies als Verwaltungsrat und Alleinaktionär der F.________ AG ohne Weiteres möglich\nSeite 10/14\n\ngewesen wäre. Mutmasslich verwahrt er Vermögenswerte des Schuldners, weshalb er – wie\ndargelegt (vgl. E. 4.1.1) – auch als Anwalt zur Auskunft verpflichtet ist.\n\n4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Auskunftspflicht eines Dritten gemäss Art. 91\nAbs. 4 SchKG erstrecke sich nicht auf Vermögensgegenstände oder gar Verträge, insbesondere Mandatsverhältnisse mit \"weiteren Dritten\". Vorliegend fordere das Betreibungsamt aber\ngerade Auskunft in Bezug auf \"weitere Dritte\", nämlich solche (Unternehmungen, Anstalten\noder Stiftungen), die dem Schuldner zuzurechnen seien oder vom Schuldner kontrolliert würden. Diese Auskünfte seien von der Auskunftspflicht nach Art. 91 Abs. 4 SchKG nicht gedeckt und unterlägen zudem hinsichtlich anwaltlicher Mandatsverträge dem Anwaltsgeheimnis. Zudem werde er vorliegend zu Auskünften in Bezug auf Dritte verpflichtet, unabhängig\ndavon, ob er tatsächlich Vermögenswerte des Schuldners verwahre oder diese Dritte Vermögenswerte des Schuldners verwahren würden. Das sei unzulässig. Ohnehin müsste das Betreibungsamt das Auskunftsbegehren auf konkrete juristische Personen, bei welchen glaubhafte Vermutungen für einen Bezug zum vorliegenden Verfahren bzw. Schuldner beständen,\neinschränken, um die Verhältnismässigkeit zu wahren und zudem das Berufsgeheimnis gegenüber Dritten nicht vollständig auszuhöhlen. Das Auskunftsbegehren gehe daher weit über\neine allfällige Auskunftspflicht gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG hinaus (vgl. act. 1 Rz 35 ff.).\n\n"}