{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-29_2025-11-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_29", "Checksum": "4f05b3f135a9dc3b09cbeea92d1a599d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Andere\nVermögenswerte im In- und Ausland seien nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. Eine\nBilanz- und Erfolgsrechnung werde zusammengestellt. Ob ein Vertrag zwischen der\nF.________ AG und dem Schuldner bestehe, werde geklärt; zurzeit sei es unklar. Er wisse\nauch nicht, ob die Aktien physisch ausgegeben worden seien oder nicht, wer Aktionär oder\nwie die Struktur sei und ob Vereinbarungen bestünden. Als Aktionär sei er im Aktienbuch\neingetragen. Aus welchen Überlegungen dies so sei, sei zurzeit unklar. Allenfalls gebe es\nMandats- und Treuhandverträge, er wisse jedoch nicht welche. Er werde klären, welche Verträge es gebe und allfällige Verträge an das Betreibungsamt übergeben. Betreffend die\nL.________ AG und den Schuldner würden die Mandats- und Treuhandverträge geprüft und\nbekannt gegeben. Es bestehe eine Trusturkunde, die er dem Betreibungsamt zustellen werde. Bis zum 12. März 2025 würden diese Fragen geklärt und allfällige Unterlagen dem Betreibungsamt übergeben (vgl. act. 4/10).\n\n2.3.2.4 In der Folge reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen ein, weshalb ihn das Betreibungsamt in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2025 zur Herausgabe namentlich\ngenannter Unterlagen aufforderte (vgl. act. 4/17).\nSeite 8/14\n\n2.3.2.5 Es liegt auf der Hand, dass das Betreibungsamt auf Belege angewiesen ist, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Seit dem 6. März 2025 – mithin schon vor dem\nPfändungsvollzug vom 28. März 2025 – versucht das Betreibungsamt, Angaben und Belege\nzur F.________ AG vom Beschwerdeführer erhältlich zu machen. Trotz angekündigter Mithilfe reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen ein. Wenn er sich nun darauf beruft, seine\nAuskunftspflicht habe mit dem Pfändungsvollzug vom 28. Februar 2025 bzw. 28. März 2025\ngeendet, verhält er sich treuwidrig.\n\n3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Betreibungsamt Zug sei im Hinblick auf die Pfändung\nder Aktien der F.________ AG unzuständig.\n\n3.1 Er macht geltend, wenn die Aktien der F.________ AG als Wertschriften ausgegeben seien,\nso handle es sich nicht um Forderungsrechte, die am Wohnsitz des Schuldners gepfändet\nwerden könnten. Diesfalls seien die Aktien zwingend durch das zuständige Betreibungsamt\nzu pfänden. Auch Auskünfte betreffend Vermögenswerte, die bei Dritten mit Wohnsitz ausserhalb des Betreibungskantons lägen, müssten grundsätzlich durch das dortige Amt eingeholt werden. Das Betreibungsamt habe in der angefochtenen Verfügung eine solche Pfändung ausserhalb der örtlichen Zuständigkeit vorgenommen. Es verlange zudem Auskünfte,\nwo sich die verbrieften Wertpapiere befänden, wofür es ebenfalls nicht zuständig sei. Die\nPfändung der Aktien der F.________ AG sei auch mangelhaft, soweit keine Wertpapiere\nausgegeben worden seien. Der Schuldner sei gemäss Aktienbuch nicht Aktionär der\nF.________ AG. Es würden daher Forderungen eines Dritten (des Beschwerdeführers) gegenüber der F.________ AG gepfändet. Damit liege keine Forderung des Schuldners vor,\nwelche an seinem Wohnsitz gepfändet werden könne (vgl. act. 1 Rz 20 ff.).\n\n3.2 Das Gebot, in einem anderen Kreis liegende Vermögensstücke durch das Betreibungsamt\ndes Ortes, wie sie sich befinden, pfänden zu lassen (Art. 89 SchKG), gilt nicht für Forderungen und andere Rechte, deren Bestand nicht an eine Urkunde geknüpft ist. Solche Forderungen können nach ständiger Rechtsprechung immer vom Amt des Betreibungsortes selbst\ngepfändet werden (vgl. Walther/Roth, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 4 SchKG N 8).\n\n3.3 In der Einvernahme vom 6. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, \"[ob]\ndie Aktien physisch ausgegeben wurde[n] oder nicht […]. Dies wird bis Mittwoch, 12.03.2025\ngeklärt\" (vgl. act. 4/10). In der Folge klärte der Beschwerdeführer diese Frage nicht und\nmachte keine weiterführenden Angaben. Auch in der Beschwerde lässt er offen, ob die\nAktien der F.________ AG als Wertschriften ausgegeben sind (vgl. act. 1 Rz 20 ff.). Bei Aktien, bei welchen noch nicht klar ist, ob sie wirklich als Titel existieren, muss das Betreibungsamt die Sicherungsmassnahmen nach Art. 99 SchKG treffen (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 99\nSchKG N 1). Entsprechend war das Betreibungsamt Zug bis zum Beweis des Gegenteils,\nd.h. dass die Aktien physisch ausgegeben sind, für die Pfändung der Aktien zuständig.\n\n3.4 Mit Schreiben vom 8. April 2025 informierte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt, dass\ndie Aktien der F.________ AG physisch nicht ausgegeben worden seien (vgl. act. 4/13). Damit wurde die Aufforderung in der Verfügung vom 1. April 2025, dem Betreibungsamt mitzuteilen, wo sich die Aktien befinden, obsolet (vgl. act. 4 S. 4). Für die Pfändung von Aktien, die\nnicht als Wertpapiere ausgegeben wurden, ist das Betreibungsamt am Betreibungsort zuständig (vgl. E. 3.2), mithin vorliegend das Betreibungsamt Zug, auch wenn behauptet wird,\nSeite 9/14\n\n"}