{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-29_2025-11-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_29", "Checksum": "4f05b3f135a9dc3b09cbeea92d1a599d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Unklar ist, ob der Schuldner der wirtschaftlich Berechtigte der\nF.________ AG ist und über die Vermögenswerte der F.________ AG verfügen kann und\ndementsprechend nicht nur die Aktien, sondern – im Rahmen einer Nachpfändung – auch die\nVermögenswerte der F.________ AG zu pfänden sind. Gemäss Angaben der Gläubigerinnen\n1 und 2 hält der Beschwerdeführer die Aktien der F.________ AG lediglich treuhänderisch für\nden Schuldner. Auch das Amt des Verwaltungsrats der F.________ AG übe er bloss\ntreuhänderisch aus. Wirtschaftlich berechtigt sei der Schuldner, der nach Belieben über die\nVermögenswerte verfügen könne, abgesichert durch die Treuhand- und Mandatsverträge\nzwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner (act. 5 N 4 ff., act. 5/3 Ziff. 6.4, act. 6).\nDemgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das Trusteevermögen sei ein rechtlich\nverselbständigtes Sondervermögen. Die F.________ AG sei daher zivilrechtliche Eigentümerin des Trustvermögens. Der Schuldner habe keinen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen.\nSolche lägen im Ermessen des Trustees. Damit würden (potenzielle) Ansprüche aus einer\nBegünstigtenstellung eine blosse Anwartschaft darstellen (act. 1 N 9 und 11).\n\nSollte sich herausstellen, dass der Schuldner nach Belieben über die Vermögenswerte der\nF.________ AG verfügen kann, müsste eine Nachpfändung vollzogen werden. Gemäss der\nzitierten – wohl herrschenden – Lehre besteht nach dem Pfändungsvollzug im Rahmen einer\nNachpfändung die Möglichkeit, die Auskunftspflicht einzufordern (vgl. E. 2.2.1-2.2.3). Dies\nräumt der Beschwerdeführer selbst ein (vgl. act. 1 Rz 17). Da es vorliegend um die Auskunftspflicht für eine allfällige Nachpfändung (und nicht eine Pfändung) geht, verfängt die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Auspflicht habe mit dem Pfändungsvollzug geendet, nicht.\n\n2.3.2 Hinzu kommt Folgendes:\n\n2.3.2.1 Mit E-Mail vom 28. Februar 2025 stellte die Gläubigerin 1 Antrag auf Pfändungsvollzug\nbeim Beschwerdeführer und der F.________ AG. Sie machte geltend, die F.________ AG\nsei als sog. discretionary trust (Ermessens-Trust) ausgestaltet, bei dem der Trustee\n(Treuhänder) die volle Entscheidungsfreiheit darüber habe, wann und wie viel von den Trust-\nVermögenswerten an die Begünstigten ausgeschüttet werde. Entscheidend sei vorliegend,\nSeite 7/14\n\ndass der Schuldner nicht nur der beneficiary, d.h. der Begünstigte des Trusts sei, sondern\ngleichzeitig den (von ihm als Settlor eingesetzten) Trustee vollumfänglich kontrolliere. Die\nAktien der F.________ AG würden von ihrem einzigen Verwaltungsratsmitglied, dem Beschwerdeführer, zu 100 % treuhänderisch für den Schuldner gehalten. Mit anderen Worten\nstehe der Trustee gleich selbst im wirtschaftlichen Eigentum des Begünstigten des Trusts,\nd.h. des Schuldners, womit dieser vollständig und allein über die Verwendung der Trust-\nVermögenswerte und etwaige Ausschüttungen an ihn entscheiden könne (vgl. act. 4/5).\n\n2.3.2.2 Gleichentags, mit Verfügung vom 28. Februar 2025, lud das Betreibungsamt Zug den Beschwerdeführer als einzigen Verwaltungsrat und Alleinaktionär der F.________ AG ein, am\n6. März 2025 zur Einvernahme auf dem Amt zu erscheinen. Weiter forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, folgende Unterlagen mitzubringen: a) Sämtliche Mandatsoder Treuhandverträge zwischen ihm oder der L.________ AG oder einer von ihm geleiteten\noder verwalteten Unternehmung, Anstalt, Vermögenseinheit oder Stiftung, einerseits mit dem\nSchuldner oder einer Unternehmung, Anstalt, Vermögenseinheit oder Stiftung, die gemäss\ndem Wissensstand von ihm wirtschaftlich dem Schuldner zuzurechnen oder vom Schuldner\nkontrolliert werde; b) sämtliche Trust Deeds, Treuhandvereinbarungen und Mandatsverträge,\nwelche den F.________ Trust, den M.________ Trust oder den N.________ Trust betreffen;\nc) eine aktuelle Liste sämtlicher Vermögenswerte, die von dem F.________ Trust, dem\nM.________ Trust oder dem N.________ Trust direkt oder indirekt gehalten werden, insbesondere Beteiligungen an Gesellschaften, Bankkonten oder Depots, Immaterialgüterrechte\nund Patente, Liegenschaften, Schiffe, Yachten, Helikopter, Flugzeuge, Pkws und Autos oder\nKunstgegenstände, jeweils unter Angabe des genauen Lageorts sowie unter Vorlage aktueller Belege (act. 4/10).\n\n"}