{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-29_2025-11-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_29", "Checksum": "4f05b3f135a9dc3b09cbeea92d1a599d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Es finde weder eine Er-\ngänzungs- oder Nachpfändung statt, noch würden Abklärungen hinsichtlich geänderter Verhältnisse vorgenommen. Seine Auskunftspflicht – als potenzieller Dritter –\nhabe daher mit dem Pfändungsvollzug am 28. März 2025 geendet. Darüber hinaus sei er\nnunmehr als Drittansprecher im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Vorlage seiner\nBeweismittel zwecks Geltendmachung seines Eigentumsanspruchs gehalten (vgl. act. 1\nRz 16 ff.).\n\n2.2 Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu\neiner genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 2 StGB). Dritte, die\nVermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat,\nsind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der\nSchuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Ob die Auskunftspflicht auch nach dem Pfändungsvollzug\nweiter besteht, ist umstritten.\n\n2.2.1 Nach Sievi ist der Schuldner auch noch nach dem Vollzug der Pfändung auskunftspflichtig.\nDer Pfändungsbeamte könne den Schuldner nach dem Pfändungsvollzug erneut vorladen,\nfalls er dies für erforderlich erachte, insbesondere wenn er weitere Auskünfte für eine Nachpfändung oder über mögliche Veränderungen der persönlichen Situation des Schuldners\nbenötige. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange zwar eine gewisse Zurückhaltung beim\nVorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen. Eine Beschränkung der Mitwirkungspflicht auf den Zeitpunkt der Pfändung finde jedoch keine Grundlage im Gesetz. Vielmehr bleibe der Dritte – gleich wie der Schuldner – auch nach Pfändungsvollzug auskunftspflichtig (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 91 SchKG N 15 und 24a m.H.).\n\n2.2.2 Auch Müller-Chen bejaht eine Auskunftspflicht des Schuldners nach dem Zeitpunkt des\nPfändungsvollzugs. In zeitlicher Hinsicht erstrecke sich die Auskunftspflicht in beschränktem\nUmfang auch auf Tatsachen, die in der Vergangenheit lägen, soweit sie für eine genügende\nPfändung von Bedeutung sein könnten. Umgekehrt bestehe unter Umständen eine Art\nNachmeldepflicht, wenn nachträgliche Änderungen eintreten würden, die sich auf den Umfang des Vollstreckungsrechts auswirken könnten (vgl. Müller-Chen, Die Auskunftspflicht\nDritter beim Pfändungs- und Arrestvollzug, in: BlSchK 2000 S. 214).\n\n2.2.3 Nach Winkler endet die Auskunftspflicht des Schuldners – ebenso wie die Auskunftspflicht\ndes Dritten – mit dem Abschluss des Pfändungsvollzugs. Nach dem Pfändungsvollzug bestehe bloss noch im Rahmen einer Ergänzungspfändung, einer Revision oder einer Nachpfändung die Möglichkeit, die Auskunftspflicht einzufordern (vgl. Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,\n4. A. 2017, Art. 91 SchKG N 24; Winkler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A.\n2025, Art. 91 SchKG N 11 und 17).\nSeite 6/14\n\n2.2.4 Die kantonale Rechtsprechung ist uneinheitlich. Gemäss einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Januar 2010 besteht eine Auskunftspflicht des Dritten über Vermögenswerte des Schuldners grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nur\ndann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener\nWahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der\nDritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören (AB.2009.38). Das Obergericht\nAppenzell Ausserrhoden bejahte hingegen in einem Entscheid vom 8. Mai 2018 eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Betreibungsamt auch nach dem Pfändungsvollzug\nwährend des Verdienstpfändungsjahres (AB 18 1). Das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – noch nicht zu dieser Frage geäussert.\n\n"}