{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-29_2025-11-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_29", "Checksum": "4f05b3f135a9dc3b09cbeea92d1a599d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Eventualiter sei der\nprozessuale Antrag der Gläubigerin 1 auf Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner zu beschränken. Im Übrigen hielt er an den Anträgen gemäss Beschwerde vom 14. April 2025 fest (act. 10).\n\n14. Dazu reichte die Gläubigerin 1 mit Eingabe vom 5. Juni 2025 eine Stellungnahme ein\n(act. 13).\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg\nder gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert\n10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis er-\nSeite 4/14\n\nhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Das Verfahren der Aufsichtsbehörde\nin Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a\nAbs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zug richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozessordnung (vgl. § 16 Abs. 2 EG SchKG).\n\n1.1 Die Gläubigerin 1 macht geltend, die Pfändung der Aktien der F.________ AG sei dem Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 6. März 2025 angezeigt worden. Ausserdem\nhabe das Betreibungsamt den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 6. März 2025\nunter Hinweis auf die Straffolgen bei unwahren Angaben dazu aufgefordert, mehrere Urkunden, wie namentlich die Mandats- und Treuhandverträge, vorzulegen, die mit dem Schuldnervermögen direkt zusammenhängen würden. Weder sei der Beschwerdeführer seinem\nVersprechen, die Mandats- und Treuhandverträge dem Betreibungsamt zu übergeben, nachgekommen, noch habe er gegen die Anordnung des Betreibungsamtes vom 6. März 2025\nBeschwerde erhoben. Dies könne er nicht mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom\n1. April 2025 nachholen (vgl. act. 5 Rz 14 ff.).\n\n1.2 Die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen. Blosse Kenntnis von der Pfändung als solcher genügt nicht (vgl.\nJent-Sørensen, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 112 SchKG N 19). Entgegen der Ansicht\nder Gläubigerin 1 ist somit nicht entscheidend, ob die Aktien bereits am 6. März 2025 anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Betreibungsamt Zug gepfändet wurden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Betreibungsamt Zug den Beschwerdeführer\nbereits in der Befragung vom 6. März 2025 unter Hinweis auf die Straffolgen bei unwahren\nAngaben dazu aufgefordert hat, mehrere ausdrücklich genannte Urkunden vorzulegen. Die\nFristansetzung zur Beschwerde gegen die Pfändung und die Auskunftspflicht erfolgte erst mit\nder Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 1. April 2025.\n\n1.3 Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 1. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer\nfrühestens am 2. April 2025 postalisch zugestellt (vgl. act. 1 Rz 1). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit frühestens am 3. April 2025 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete,\nda der 12. April 2025 ein Samstag war, am 14. April 2025 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde am 14. April 2025 der Schweizerischen Post zum Versand übergeben und\nerfolgte demnach fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Somit ist auf diese einzutreten.\n\n2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auskunftspflicht habe infolge Pfändungsvollzugs\nam 28. Februar 2025 bzw. 28. März 2025 geendet.\n\n2.1 Er bringt vor, ein Vollzug der Pfändung erfolge durch Pfändungserklärung des Betreibungsbeamten gegenüber dem Schuldner oder seinem Vertreter. Die spätere Pfändungsurkunde\nhalte bloss das Ergebnis der Pfändung fest und sei eine rein interne Massnahme. Die Auskunftspflicht des Schuldners ende daher grundsätzlich mit dem Pfändungsvollzug. Vorliegend\nsei der Pfändungsvollzug am 28. März 2025 erfolgt. Es stehe dem Betreibungsamt anschliessend frei, den Schuldner ohne Strafandrohung formlos nochmals zu befragen. Im Übrigen\nkönne der Schuldner bloss noch im Rahmen z.B. einer Ergänzungspfändung (Art. 110 Abs. 1\nSchKG) oder einer Nachpfändung (Art. 115 Abs. 3 und 145 SchKG) zur Auskunft aufgefor-\nSeite 5/14\n\n"}