{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-29_2025-11-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaace3303e6e230db705d622d2a7a2fe903c1220559419b85497e5bec4f80805b49ef003c79cea6050eb64a4fddd9525434&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_29", "Checksum": "4f05b3f135a9dc3b09cbeea92d1a599d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung, Auskunftspflicht | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:56:20", "Checksum": "bc751130b1ca45d62d0de0e7e1fb78a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 29\nRegeste:\nPfändung, Auskunftspflicht | Betreibungsamt Zug\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2025 29\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter P. Huber\nOberrichter M. Siegwart\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nUrteil vom 20. November 2025 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,\n\nbetreffend\n\nPfändung, Auskunftspflicht\nSeite 2/14\n\nSachverhalt\n\n1. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug erliess am 18. Februar 2025 auf Ersuchen der\nB.________, C.________ [Ort], Zypern (nachfolgend: Gläubigerin 1), gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug A3 2024 12 vom 19. Dezember 2024 einen Arrestbefehl\n(Nr. D.________) gegen E.________ (nachfolgend: Schuldner) für eine Arrestforderung von\nCHF 56'162'532.30 nebst Zins zu 25 % auf CHF 48'792'013.91 seit 4. April 2023 (Verfahren\nEA 2025 11). Verarrestiert wurden u.a. sämtliche Aktien der F.________ AG, Zug (act. 4/4).\nGegen den Arrestbefehl ist beim Kantonsgericht Zug eine Arresteinsprache hängig (Verfahren EA 2025 17).\n\n2. Am 28. Februar 2025 bzw. 28. März 2025 vollzog das Betreibungsamt Zug in der Betreibung\nNr. G.________ der Gläubigerin 1, der Betreibung Nr. H.________ des Kantons Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Gläubiger 2), und der Betreibung\nNr. I.________ der J.________, Vereinigte Arabische Emirate (nachfolgend: Gläubigerin 3),\nbeim Schuldner die Pfändung (Nr. K.________). Gepfändet wurden u.a. sämtliche Aktien der\nF.________ AG (act. 4/7-8).\n\n3. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der als Anwalt bei der L.________ AG arbeitet, amtet als Verwaltungsrat der F.________ AG und ist auch deren Alleinaktionär. Begünstigter der F.________ AG ist der Schuldner (act. 1 N 6 f.).\n\n4. Mit Verfügung vom 1. April 2025 zeigte das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer an,\ndass sämtliche 100 Namenaktien der F.________ AG zum Nominalwert von CHF 1.00\n(Stimmrechtsaktien) und 9990 Namenaktien der F.________ AG zum Nominalwert von\nCHF 10.00 gepfändet seien. Ein Verkauf der Aktien sowie eine Übertragung sei zu unterlassen. Dazu verwies das Betreibungsamt auf die Strafbestimmung von Art. 169 StGB betreffend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Im Sinne von Art. 98 Abs. 3\nSchKG forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, die Aktien bis zum 8. April\n2025 dem Betreibungsamt zu übergeben, sofern der Schuldner diese in seiner direkten Verfügungsgewalt habe. Andernfalls sei dem Betreibungsamt mitzuteilen, wo sich die Aktien befänden. Für den Fall, dass die Aktien der F.________ AG physisch nicht ausgegeben worden\nseien, machte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der\nRechtsanspruch an den Aktien der F.________ AG gepfändet sei. Zudem teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass es von der Eigentumsansprache des Beschwerdeführers persönlich Kenntnis habe, was entsprechend vorgemerkt sei. Weiter forderte das Betreibungsamt\nden Beschwerdeführer auf, bis zum 8. April 2025 dem Amt sämtliche Mandats- und Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner sowie zwischen dem Beschwerdeführer und sämtlichen Unternehmungen, Anstalten oder Stiftungen, die dem\nSchuldner zuzurechnen seien oder von diesem kontrolliert würden, vorzulegen (act. 4/17).\n\n5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2025 Beschwerde bei der\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte, die Verfügung vom 1. April 2025 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag, es sei der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualtier sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-\nSeite 3/14\n\nkung hinsichtlich der Auskunftsbegehren in der Verfügung vom 1. April 2025 zu erteilen\n(act. 1).\n\n6. Am 15. April 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer die Beilagen zur Beschwerde, ein Beweismittelverzeichnis sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein (act. 2).\n\n7. Mit Verfügung vom 17. April 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung aufschiebende\nWirkung zu (act. 3).\n\n8. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).\n\n9. Die Gläubigerin 1 stellte in der Vernehmlassung vom 2. Mai 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die der Beschwerde in Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht\nzur Auskunftserteilung erteilte aufschiebende Wirkung sei in Bezug auf Treuhandverträge\nzwischen dem Beschwerdeführer und/oder L.________ AG einerseits und dem Schuldner\nanderseits per sofort wieder zu entziehen (act. 5).\n\n10. Die Gläubigerin 2 reichte keine Vernehmlassung ein.\n\n11. Die Gläubigerin 3 beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Mai 2025 die Abweisung der\nBeschwerde (act. 6).\n\n12. Am 9. Mai 2025 reichte die Gläubigerin 1 eine Noveneingabe ein (act. 8).\n\n"}