3.1 Auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsanzeige/-urkunde vom 27. Februar 2025 wird nicht eingetreten. 3.2 Die Beschwerde gegen die revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 wird abgewiesen. 3.3 Das Gesuch um Wiederherstellung "sämtliche[r] Fristen in Bezug auf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________" wird abgewiesen. 3.4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.5 Für das Gesuch um Wiederherstellung "sämtlicher Fristen" wird der Beschwerdeführerin eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.