2.1 Auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsanzeige/-urkunde vom 27. Februar 2025 wird nicht eingetreten. 2.2 Die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.3 Das Gesuch um Wiederherstellung "sämtliche[r] Fristen in Bezug auf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________" wird abgewiesen. 2.4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 2.5 Für das Gesuch um Wiederherstellung "sämtlicher Fristen" wird der Beschwerdeführerin eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt. 3. Beschwerdeverfahren BA 2025 61