7. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten für die Gesuche um Wiederherstellung "sämtlicher Fristen" à je CHF 300.00 aufzuerlegen. Urteilsspruch 1. Beschwerdeverfahren BA 2025 25 1.1 Auf die Beschwerde gegen den Arrestvollzug und den Zahlungsbefehl wird nicht eingetreten.