Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welches unverschuldete Hindernis sie von der Fristwahrung abgehalten hat. Sie reichte auch keine Belege ein. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in der Behauptung, verspätet von Betreibungshandlungen erfahren zu haben. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher eine Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs gar nicht möglich (vgl. E. 3.5-3.5.3 und E. 4.3). Dementsprechend ist das Gesuch abzuweisen.