Sodann wurden die aufgelisteten 5'421 "B-Shares", die angeblich nicht pfändbar sein sollen, in der revidierten Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 nicht korrigiert. Diesbezügliche Vorbringen hätte die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde vom 11. Juli 2025 gegen die Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 erheben müssen (Verfahren BA 2025 57). Entsprechend erweist sich die Beschwerde gegen die revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 als unbegründet, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.