Sie (die Beschwerdeführerin) habe nie alle existierenden Stimmrechtsaktien im Eigentum gehabt. Die in der Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 aufgeführte Anzahl von 8'734 B-Aktien entspreche dem tatsächlich erfassten Bestand. Die in der Pfändungsurkunde aufgelisteten 5'421 "B-Shares" seien e contrario nicht pfändbar (vgl. act. 1 Rz 18). Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin die revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 nicht umzustossen. Aus dem Handelsregister geht hervor, dass das Aktienkapital der Drittschuldnerin aus 17'845 vinkulierten Namenaktien zu CHF 1'000.00 und Seite 18/20