5.2.6 Die Beschwerdeführerin erachtet die revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 als "Schnellschuss, der auf einer unpräzisen Interpretation einer Auskunft" basiere. Offensichtlich habe die Drittschuldnerin mitgeteilt, dass 14'551 Stimmrechtsaktien existieren würden. Diese Information sei nicht neu und könne mit Blick ins Handelsregister verifiziert werden. Erneut verkenne aber das Betreibungsamt, dass nicht alle Aktien der Drittschuldnerin, welche existieren würden, ohne Weiteres gepfändet werden könnten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe nie alle existierenden Stimmrechtsaktien im Eigentum gehabt.