5.2.5 Die Argumentation, die A- und B-Aktien seien im Rahmen einer dokumentierten Transaktion zum Marktwert von CHF 5'295.00 pro Aktie veräussert worden, weshalb die Bewertung des Betreibungsamtes von rund CHF 206.00 pro A-Aktie und ca. CHF 2.00 pro B-Aktie nicht dem effektiven wirtschaftlichen Wert entspreche (act. 1 Rz 16 f.), wurde bereits in der Beschwerde vom 11. Juli 2025 (Verfahren BA 2025 57) vorgebracht. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. E. 4.2.5).