In diesem Punkt wurde die Pfändungsanzeige/-urkunde revidiert. Wie in E. 4.2.2 dargelegt, können mit der Beschwerde gegen die revidierte Pfändungsurkunde nur die vorgenommenen Änderungen angefochten werden, nicht aber diejenigen Elemente, welche bei der ursprünglichen Pfändung verfügt worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin demnach wiederholt, was sie bereits in ihren Beschwerden vom 17. März 2025 (Verfahren BA 2025 25) und vom 11. Juli 2025 (Verfahren BA 2025 57) vorgebracht hat, ist darauf nicht weiter einzugehen.