Die Beschwerdeführerin zeigt mit keinem Wort auf, welches unverschuldete Hindernis sie von der Fristwahrung abgehalten hat und reichte diesbezüglich auch keine Belege ein. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in der Behauptung, verspätet von Betreibungshandlungen erfahren zu haben. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher eine Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs gar nicht möglich (vgl. E. 3.5-3.5.3). Das Gesuch ist daher abzuweisen. 5. Beschwerdeverfahren BA 2025 61