4 S. 11 im Verfahren BA 2025 61). Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 als unbegründet, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 4.3 Eventualiter stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es seien "sämtlich[e] Fristen in Bezug auf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________ wiederherzustellen".