Die Beschwerdeführerin hätte den Wert der nicht verbrieften A- und B-Shares schätzen lassen können. In der Pfändungsurkunde wurde darauf hingewiesen, dass eine fachmännische Schätzung der gepfändeten Aktien verlangt werden könne und dafür ein Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu leisten und ein schriftlicher Antrag einzureichen sei (vgl. act. 1/10). Das Betreibungsamt Zug hat innert Frist weder einen Kostenvorschuss noch einen schriftlichen Antrag erhalten (vgl. act. 4 S. 11 im Verfahren BA 2025 61).