Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb die Bewertungsmethode der Steuerbehörden nicht angemessen sein soll. Sie stellt der vom Betreibungsamt vorgenommenen Schätzung den Preis gegenüber, der zwischen ihr und der Gläubigerin für den Rückkauf der Aktien der Gläubigerin vereinbart worden war. Wie dieser Preis zustande kam, geht aus den Akten nicht hervor. Dass dieser Preis aufgrund einer vorgängigen Bewertung der Drittschuldnerin berechnet worden wäre, wird nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hätte den Wert der nicht verbrieften A- und B-Shares schätzen lassen können.