Die gepfändeten Aktien stammen von einer nicht börsenkotierten Gesellschaft, weshalb sie keinen Marktpreis aufweisen bzw. nicht handelbar sind. Bei solchen Aktien stellt sich deshalb immer die Frage, inwiefern und zu welchem Preis sich ein Käufer überhaupt finden lässt. Vor diesem Hintergrund fragte das Betreibungsamt die Rechtsvertretung der Drittschuldnerin mit Schreiben vom 12. März 2024 an, wie hoch der Wert der Namenaktien sei und welchen Betrag die Aktien bei einem allfälligen Verkauf einbringen würden (act. 4/2).