4.2.3 Die in act. 1 Rz 6 und Rz 10-13 erhobenen Rügen hat die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde vom 17. März 2025 vorgebracht. Diesbezüglich kann auf E. 3 ff. hiervor verwiesen werden. 4.2.4 Den Einwand, die Bewertung der gepfändeten Darlehensforderung mit einem Betrag von lediglich CHF 1.00 sei unverhältnismässig und entbehre jeder sachlich haltbaren Grundlage (vgl. act. 1 Rz 15) hätte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde vom 17. März 2025 gegen die Pfändungsanzeige/-urkunde vom 27. Februar 2025 vorbringen müssen, da diesbezüglich in der Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 nichts geändert wurde.