BA 2025 25; act. 1/10). In diesem Punkt wurde die Pfändungsanzeige/-urkunde revidiert. Mit der Beschwerde gegen eine Revisionsverfügung können nur die vorgenommenen Änderungen angefochten werden, nicht aber diejenigen Elemente, welche bei der ursprünglichen Pfändung verfügt worden sind (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 56). Soweit die Beschwerdeführerin demnach wiederholt, was sie bereits in ihrer Beschwerde vom 17. März 2025 (Verfahren BA 2025 25) vorgebracht hat, ist darauf nicht weiter einzugehen.