4.2.1 Die revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 ist nach Angaben der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2025 bei der Schweizer Zustelladresse der Beschwerdeführerin eingetroffen (vgl. act. 1 Rz 2). Die am 11. Juli 2025 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte demnach innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist.