72 SchKG N 16). Auch eine Pfändung, die nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt worden ist, ist nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_163/2016 vom 24. Mai 2016 E. 2.1). Zufolge Verspätung ist somit auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsanzeige/-urkunde vom 27. Februar 2025 nicht einzutreten. 4.2 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, es sei die Pfändungsurkunde Nr. N.________ des Betreibungsamtes Zug vom 30. Juni 2025 aufzuheben.