Der Zahlungsbefehl wurde am tt.mm.2024 und die Pfändungsanzeige/-urkunde am tt.mm.2025 im SHAB publiziert (vgl. act. 7/15 und 7/21 im Verfahren BA 2025 25). Die Voraussetzungen für die Publikation waren erfüllt (vgl. E. 3.2-3.4). Die zwanzigtägige Beschwerdefrist gegen diese Verfügungen war im Zeitpunkt der Einreichung der zweiten Beschwerde vom 11. Juli 2025 längstens abgelaufen. Nichtigkeitsgründe liegen keine vor. Zustellungen des Zahlungsbefehls, welche mangelhaft erfolgt sind, sind anfechtbar und nicht nichtig (vgl. Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 72 SchKG N 16).