3.7.2 Folglich ist die Beschwerde gegen die am tt.mm.2025 publizierte Pfändungsanzeige/ -urkunde abzuweisen, soweit sie nicht (durch die revidierten Pfändungsurkunden) gegenstandslos geworden ist. 3.8 Da lediglich auf die Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug einzutreten ist, muss auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Arrestvollzug, zu den Arrestgegenständen und zur Arrestprosequierung nicht weiter eingegangen werden (vgl. act. 13 Rz 30 ff, 34 ff. und 38). 4. Beschwerdeverfahren BA 2025 57