spondenzen, Telefonate, Beschwerdeverfahren) angemessen. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass von den total 3783 "A-Shares" insgesamt 925 und von den total 14'551 "B- Shares" 5421 durch Dritte angesprochen sind. Sollte die Beschwerdeführerin oder die Gläubigerin die Eigentumsverhältnisse nicht innert Frist durch den Richter klären lassen, werden diese Vermögenswerte den Dritten zugeschrieben und können im hängigen Pfändungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. act. 15 S. 5).